Diese Informationen enthalten wichtige Hinweise, die dazu beitragen sollen, dass Schadenfälle bei der Swiss Travel Security (STS) rasch und unkompliziert abgewickelt werden können.
Die STS garantiert den Konsumenten des Mitgliedes für den Fall dessen Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung aller bezahlten Beträge und die Rückreise des Konsumenten für die im Voraus gebuchten und bezahlten Reisen im Sinne ihres Reglements (abschliessende Aufzählung):
Alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit Reisen werden von der STS nicht abgedeckt, insbesondere (nicht abschliessende Aufzählung):
Der Konsument hat die dem Mitglied bezahlte Reise in jedem Fall anzutreten, sofern die Reise von einem anderen Veranstalter durchgeführt oder die Durchführung bis zum Ende auf andere Weise gewährleistet wird. Verweigert der Konsument den Reiseantritt, verwirkt er seinen Anspruch gegenüber der STS. Dies gilt insbesondere, wenn das Mitglied lediglich als Vermittler der bezahlten Reise aufgetreten ist.
Der Konsument, der sich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Mitgliedes ausweist und die bezahlte Reise nicht antreten kann, bzw. dem die im voraus gebuchte und bezahlte Rückreise nicht gewährt wird, hat dafür Anspruch auf Entschädigung durch die STS, soweit er nicht schon von anderer Seite schadlos gehalten worden ist. Der Konsument hat alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Schadensminderung vorzunehmen, andernfalls kann die STS die Rückerstattung reduzieren oder vollständig verweigern.
Die Garantieleistungen der STS beschränken sich auf Ansprüche für Reisen, die während der Dauer des Anschlussvertrages des Mitgliedes gebucht und bezahlt worden sind. Vor Abschluss eines Anschlussvertrags oder nach dessen Beendigung sowie im Falle seiner Sistierung bestehen keine Garantieansprüche.
Der Konsument hat der STS alle Reisedokumente (Rechnungen, Tickets usw.) sowie die Zahlungsnachweise im Original zusammen mit seiner Forderungsanmeldung einzureichen. Die Forderungen sind spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Reise geltend zu machen.
Der von der STS entschädigte Konsument hat seine Ansprüche gegen Dritte an die STS abzutreten. Ermächtigt die STS den Konsumenten zur selbständigen Wahrung seiner Rechte, hat er allfällige Weisungen der STS zu beachten. Die STS kann ihre Leistungen von der Abtretung bzw. Einhaltung ihrer Weisungen abhängig machen. Bei Weigerung bzw. Nichtbefolgung kann die STS die Rückerstattung reduzieren oder vollständig verweigern.